des „Förderverein Saint Clare Hospital Mwanza“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Saint Clare Hospital Mwanza“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Wasserburg am Inn.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist die Zahlung einer steuerfreien Tätigkeitsvergütung im Sinne § 3 Nr. 26 a EStG.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck
1) Der Zweck des Vereins ist die
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
– selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
2) Der Verein verwirklicht zum einen diesen Zweck unmittelbar und selbst, wobei dies auch durch im Ausland tätige Hilfspersonen im Sinne § 57 Abs. 1 S. 2 AO geschehen kann.
3) Zum anderen verwirklicht der Verein seinen Zweck als Förderkörperschaft (im Sinne § 58 Nr. 1 AO) durch Zuwendung von finanziellen Mitteln und sonstigen Vermögenswerten an andere, auch im Ausland ansässige Körperschaften, sofern diese Körperschaften die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
Diese Zuwendungen erfolgen insbesondere an die St. Clare Foundation, P.O.Box 75 Mwanza, Tansania, die im Register der Republik Tansania unter der Nummer „ooNGO/R/1845“ als Non Governmental Organization registriert ist und dort ein Hospital und sonstige medizinische Einrichtungen betreibt.
4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen, die das Verständnis für die Erfordernis internationaler Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe insbesondere in Afrika fördert,
b) die ideelle, personelle, materielle und finanzielle Unterstützung des Betriebes des SC Hospitals Mwanza und der angebundenen medizinischen Einrichtungen durch
– die Finanzierung von medizinischen Behandlungen für finanzschwache Patienten, einschließlich der erforderlichen Transporte,
– die Finanzierung von Krankenhauseinrichtung und medizinischer Ausstattung und von Fahrzeugen und mobilen medizinischen Ausstattungen,
– die Bildung und Betreuung von Kindern der Mitarbeiter vor Ort,
– die Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter und Helfer vor Ort und in Deutschland,
– die Begleitung von Fachkräften, die vor Ort unterstützend tätig werden wollen,
c) die Durchführung von Veranstaltungen insbesondere zur Gewinnung von unterstützenden Personen,
d) die Erstellung und Veröffentlichung von digitalen und gedruckten Informationen und Werbemitteln,
e) die Entwicklung und den Betrieb geeigneter Systeme zur Mittelbeschaffung und Spendenverwaltung,
f) das Angebot von Schulungs- und Informationsveranstaltungen in Bezug zur Entwicklungsarbeit und Völkerverständigung.
§ 4 Mitglieder
1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
2) Aktive Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, streben eine ernsthafte langfristige Mitarbeit an und erklären sich bereit, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse umzusetzen.
3) Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgabenerfüllung des Vereines insbesondere durch regelmäßig wiederkehrende Spenden.
4) Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Legt der Betroffene gegen seinen Ausschluss Widerspruch
ein, so ist durch die Mitgliederversammlung hierüber zu entscheiden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich zu erklären.
5) Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Fördermitglieder entrichteten Beiträge und Spenden nach eigenem Ermessen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereines sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– die Revision und
– der Fachbeirat.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie den Verantwortlichen für
– die Finanzen,
– die Spendenverwaltung,
– die Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführung,
– das Veranstaltungsmanagement und
– die Personalentwicklung.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis gilt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,00 € im Einzelfall der Zustimmung auch des übrigen Vorstandsmitglieds bedürfen.
3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen. Sie
– wählt den Vorstand und beruft diesen ab,
– wählt die Mitglieder des Fachbeirats und der Revision,
– nimmt den Jahresbericht entgegen und genehmigt die Jahresabschlussrechnung,
– beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
– legt den Jahresmitgliedsbeitrag fest
-und beschließt über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.
2) Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform (Brief, E-Mail etc.) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4) Unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Beschlüsse sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 Revision, Rechnungsprüfung
1) Die Revision besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören und Erfahrung in der Verwaltung oder im Finanzwesen haben sollen.
2) Die Mitglieder der Revision haben Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Vereins und der Vorstand ist ihnen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Aufgabe der Revision ist die Überprüfung sämtlicher geschäftlicher und wirtschaftlicher Angelegenheiten des Vereins. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
§ 9 Fachbeirat
1) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die Erfahrung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen in Afrika haben sollen.
2) Der Fachbeirat berät den Vorstand in fachlichen Fragestellungen und prüft und bewertet Projekte, deren Förderung erfolgen soll; außerdem ist von ihm eine Evaluierung nach Abschluss eines Projekts durchzuführen.
§ 10 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen, die sich in der Arbeit für die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 11 Haftung
Die Haftung der Vereinsmitglieder und der Organmitglieder gegenüber dem Verein ist gemäß §§ 31a, 31b BGB auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Satzungsänderung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Erzbistum München-Freising zur Verwendung für die Afrikahilfe.
§ 14 Sonstiges
Soweit im vorstehenden Text die männliche Sprachform verwendet wird, erfolgt dies nur im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit. Umfasst ist damit jeweils auch die weibliche oder diverse Sprachform. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.